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Flächenwidmungsplan

verpflichtender Bestandteil der Verordnung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm

Aufgabe

•  Gliederung des Gemeindegebietes nach Funktionen
•  Festlegung, wie die einzelnen Flächen künftig genutzt werden sollen

Inhalt

  • Widmungen, das sind Festlegungen, die in der autonomen Entscheidungsfreiheit der Gemeinden liegen und mit denen die künftige Nutzung der einzelnen Flächen bestimmt wird

  • Kenntlichmachungen, das sind

    • Festlegungen von Bundes- und Landesbehörden (bestehende oder verbindlich geplante Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnen, Leitungen usw.)
    • Nutzungsbeschränkungen, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen bestehen (Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen, diverse Sicherheitszonen usw.)
    • Bereiche mit gravierenden Gefährdungen (durch Hochwasser, Lawinen, Altlasten usw.)

Genauigkeit

•  Maßstab 1:5.000, parzellenscharf
•  umfasst das gesamte Gemeindegebiet
•  Die Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern müssen erkennbar sein.

sonstige Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan

•  Die verwendeten Planzeichen müssen der NÖ Planzeichenverordnung entsprechen.
•  Die verwendeten Planzeichen müssen in der Legende des Plans erläutert werden.
•  Die Daten über Gemeinderatsbeschluss, Genehmigung und Kundmachung müssen enthalten sein.

Verbindlichkeit

•  Bei Bauanzeigen, Ansuchen um Baubewilligung oder Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland (Parzellierung) muss die Baubehörde prüfen, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht.

•  Für bereits bestehende, rechtmäßig errichtete Bauwerke hat der Flächenwidmungsplan keine Auswirkungen, auch wenn es Widersprüche zwischen der Flächenwidmung und dem tatsächlichen Baubestand gibt.

•  Im naturschutzbehördlichen Verfahren ist bei Anträgen um Ausnahmebewilligungen auch nachzuweisen, dass kein Widerspruch zur Flächenwidmung vorliegt.

•  Nach dem Mineralrohstoffgesetz ist bei der Rohstoffgewinnung eine Schutzzone zu bestimmten Flächenwidmungen einzuhalten.

•  Für Rodungsverhandlungen nach dem Forstgesetz kann die Flächenwidmung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden.

Beispiel: Digitales örtliches Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Großdietmanns

Flächenwidmungsplan
(Planausschnitt)

 

Quelle: "Stichworte zur Raumordnung": Amt der NÖ Landesregierung , Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik, 2002

 

 

 

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