Flächenwidmungsplan
verpflichtender Bestandteil der Verordnung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm
Aufgabe
Gliederung des Gemeindegebietes nach Funktionen
Festlegung, wie die einzelnen Flächen künftig genutzt werden sollen
Inhalt
Genauigkeit
Maßstab 1:5.000, parzellenscharf
umfasst das gesamte Gemeindegebiet
Die Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern müssen erkennbar sein.
sonstige Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan
Die verwendeten Planzeichen müssen der NÖ Planzeichenverordnung entsprechen.
Die verwendeten Planzeichen müssen in der Legende des Plans erläutert werden.
Die Daten über Gemeinderatsbeschluss, Genehmigung und Kundmachung müssen enthalten sein.
Verbindlichkeit
Bei Bauanzeigen, Ansuchen um Baubewilligung oder Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland (Parzellierung) muss die Baubehörde prüfen, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht.
Für bereits bestehende, rechtmäßig errichtete Bauwerke hat der Flächenwidmungsplan keine Auswirkungen, auch wenn es Widersprüche zwischen der Flächenwidmung und dem tatsächlichen Baubestand gibt.
Im naturschutzbehördlichen Verfahren ist bei Anträgen um Ausnahmebewilligungen auch nachzuweisen, dass kein Widerspruch zur Flächenwidmung vorliegt.
Nach dem Mineralrohstoffgesetz ist bei der Rohstoffgewinnung eine Schutzzone zu bestimmten Flächenwidmungen einzuhalten.
Für Rodungsverhandlungen nach dem Forstgesetz kann die Flächenwidmung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden.
Beispiel: Digitales örtliches Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Großdietmanns
Flächenwidmungsplan
(Planausschnitt)
Quelle: "Stichworte zur Raumordnung": Amt der NÖ Landesregierung , Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik, 2002