Bebauungsplan
Der Bebauungsplan basiert auf der NÖ Bauordnung und ist eine Verordnung, welche die Gemeinde erlassen kann (aber nicht muss). Der Bebauungsplan besteht aus einem Verordnungstext (einschließlich der Bebauungsvorschriften), dem eigentlichen Plan und gegebenenfalls sonstigen Abbildungen. Der Bebauungsplan hat den Flächenwidmungsplan zur Grundlage und geht daher von dessen Festlegungen aus.
Aufgabe
Regelung der Bebauung hinsichtlich Intensität und Gestaltung
Regelung der Verkehrserschließung Inhalte Pflichtinhalte Straßenfluchtlinien grenzen öffentliche Verkehrsflächen von sonstigen Widmungen auf und legen die allenfalls abzutretende Fläche fest.
Die Bebauungsweise schreibt vor, wie die Gebäude im Verhältnis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen eine Bauplatzes anzuordnen sind.
' Die Bauklasse oder die höchstzulässige Gebäudehöhe regelt eine einheitliche Bauhöhe in einem Bereich
Wahlinhalte (Beispiele) Schutzzonen oder erhaltenswerte Altortbereiche zur Erhaltung wertvoller historischer Ortsgebiete
Baufluchtlinien zur näheren Bestimmung der Anordnung der Gebäude
Einschränkungen hinsichtlich der Anordnung von Grundstücksausfahrten, Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Ähnliches
usw.
Die Inhalte des Flächenwidmungsplans (Widmungen und Kenntlichmachungen) sind auch im Bebauungsplan darzustellen. Der Bebauungsplan darf diesbezüglich dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Genauigkeit und Umfang Maßstab 1:1.000 oder 1:2.000
bestimmte Abstände (z.B. Baufluchtlinien, Straßenfluchtlinien) werden metergenau bis zentimetergenau beziffert
Erfassung des Baulands im gesamten Gemeindegebiet oder in Teilen desselben (erforderlichenfalls können auch Grünlandbereiche oder Verkehrsflächen durch einen Bebauungsplan geregelt werden) Sonstige Anforderungen an einen Bebauungsplan Als Plangrundlage ist die Katastermappe zu verwenden.
Der Baubestand muss in ausreichender Genauigkeit abgebildet sein.
Die verwendeten Planzeichen müssen der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplans entsprechen.
Die verwendeten Planzeichen müssen in der Legende des Plans erläutert werden.
Die Daten über Gemeinderatsbeschluss und Kundmachung müssen enthalten sein. Verbindlichkeit Bei Bauanzeigen, Ansuchen um Baubewilligung oder Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland (Parzellierung) muss die Baubehörde prüfen, ob das Vorhaben dem Bebauungsplan entspricht. Für bereits bestehende, rechtmäßig errichtete Bauwerke hat der Bebauungsplan zunächst keine Auswirkungen, auch wenn es Widersprüche zwischen dem Plan und dem tatsächlichen Baubestand gibt. Erst bei neuen Bauvorhaben kommen die Festlegungen des Bebauungsplans zum Tragen. Der Bebauungsplan regelt auch die genaue Lage der Flächen, die an das öffentliche Gut zur Verkehrserschließung abzutreten sind. Verfahren Das Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplans entspricht weitgehend jenem der Flächenwidmungsplanung (Örtliches Raumordnungsprogramm).
Abweichend vom Örtlichen Raumordnungsprogramm muss der Bebauungsplan nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt sondern nur inhaltlich und formell geprüft werden.
Er tritt unmittelbar nach dem Gemeinderatsbeschluss und der darauf folgenden Kundmachung in Kraft.
Quelle: "Stichworte zur Raumordnung": Amt der NÖ Landesregierung , Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik, 2002 |